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Dualtron X Limited 84 V 60 Ah, Frontansicht
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Angegebene Leistung
2 × max. 12 000 W
Akku
84 V / 60 Ah
Angegebene Reichweite
200 km

E-Trottinett (E-Scooter) in der Schweiz: Was auf der Strasse und auf Privatgelände erlaubt ist

Aktualisiert am 29. Oktober 2026 · Quellen geprüft am 29. Oktober 2026 (geltender Gesetzestext: Stand 1. Oktober 2026; ASTRA-Merkblatt: Stand 1. Juli 2025). Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Auf einen Blick

Welche Geschwindigkeit und welche Leistung sind für ein E-Trottinett auf der Strasse in der Schweiz erlaubt?
Im öffentlichen Strassenverkehr sind höchstens 20 km/h und höchstens 0,5 kW (500 W) Motorleistung erlaubt, bei höchstens 250 kg Gesamtgewicht. Das ist die Kategorie der Leicht-Motorfahrräder ohne Sitz (Art. 18 Bst. b Ziff. 2 VTS).
Ist ein E-Trottinett mit 25 km/h in der Schweiz erlaubt?
Nein, nicht für ein E-Trottinett ohne Sitz: Auf der Strasse gilt höchstens 20 km/h. Die Grenze von 25 km/h gilt nur für Geräte mit Sitzplatz, etwa das langsame E-Bike (Art. 18 Bst. b Ziff. 1 und 2 VTS).
Darf man mit einem E-Trottinett in der Schweiz 45 km/h fahren?
45 km/h entspricht dem schnellen Motorfahrrad (Tretunterstützung, höchstens 1 kW), nicht einem E-Trottinett: Es braucht Sattel und Pedale, Kontrollschild und Versicherungsvignette, Führerausweis Kat. M und Helm. Ein E-Trottinett ohne Sitz gehört nicht in diese Kategorie (Art. 18 Bst. a und Art. 179 Abs. 3 VTS, Art. 90 VZV, Art. 3b VRV).
Ab welchem Alter darf man ein E-Trottinett in der Schweiz fahren, und braucht man einen Führerausweis?
Ab 16 Jahren braucht es keinen Führerausweis; zwischen 14 und 16 Jahren ist der Führerausweis der Kategorie M nötig. Diese Regeln gelten für ein konformes E-Trottinett (Art. 3 Abs. 3, Art. 5 Abs. 2 Bst. d, Art. 6 Abs. 1 Bst. a und f VZV).
Darf mein 12-jähriges Kind mit einem E-Trottinett auf der Strasse fahren?
Grundsätzlich nein: Das Mindestalter beträgt 14 Jahre (mit Führerausweis Kat. M), laut ASTRA und Kantonspolizei Freiburg. Eine Ausnahme gibt es nur mit kantonaler Bewilligung, wenn ein anderes Verkehrsmittel unzumutbar ist oder bei einer Person mit Behinderung (Art. 6 Abs. 4 VZV).

Was sagt das Schweizer Recht zum E-Trottinett?

Im öffentlichen Strassenverkehr darf ein E-Trottinett höchstens 20 km/h schnell sein und höchstens 500 W Motorleistung haben: Es gilt in der Schweiz als Leicht-Motorfahrrad, genau wie das langsame E-Bike. Die Zahlen stützen sich auf die ASTRA-Seite zu den fahrzeugspezifischen Regeln und das Merkblatt mit Stand 1. Juli 2025.

Quellen zuletzt geprüft am 28. Oktober 2026 (ASTRA-Merkblatt, Stand 1. Juli 2025).

Regeln im öffentlichen Strassenverkehr (ASTRA, Stand 1.7.2025)
KriteriumRegel im öffentlichen Strassenverkehr
Höchstgeschwindigkeit20 km/h (Elektroantrieb)
Motorleistunghöchstens 0,5 kW (500 W)
Schutz gegen ManipulationLeistung und Höchstgeschwindigkeit müssen gegen Manipulation geschützt sein (Art. 177 Abs. 2 VTS)
Alterab 14 Jahren mit Führerausweis Kat. M, ab 16 Jahren ohne Führerausweis
Helmempfohlen, nicht obligatorisch
Mitfahrernicht erlaubt: nur eine Person
Kontrollschildkeines (Immatrikulation nicht erforderlich, Art. 72 Abs. 1 Bst. k VZV)
Vignette und Versicherungkeine offizielle Quelle sieht eine Vignette vor; keine eigene Versicherung gesetzlich verlangt, private Haftpflicht empfohlen (siehe Abschnitt zu den abweichenden Quellen)
Lichtweiss vorne, rot hinten, auch tagsüber eingeschaltet
Trottoirverboten, ausser eine Signalisation erlaubt es

Abkürzungen: VTS: Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (SR 741.41); VRV: Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11); VZV: Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (SR 741.51); SVG: Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01).

Ein schnelleres oder stärkeres Gerät ist rechtlich kein E-Trottinett mehr. Laut ASTRA erfüllen viele Modelle im Handel die Schweizer Bedingungen nicht und dürfen nicht auf öffentlichen Strassen fahren. Der Rest dieses Ratgebers zeigt, warum das so ist, was Fahrenden droht und was auf Privatgelände gilt. Unsere Kurzfassung: Strasse oder Privatgelände.

Welche Geschwindigkeit und welche Leistung sind erlaubt?

Erlaubt sind höchstens 20 km/h und höchstens 0,5 kW (500 W) Motorleistung. Das ASTRA-Merkblatt führt das E-Trottinett dazu unter Art. 18 Bst. b Ziff. 2 VTS (Text auf Fedlex): Elektroantrieb bis 20 km/h, Motorleistung höchstens 0,5 kW, Gesamtgewicht höchstens 250 kg, Breite höchstens 1 m. Wir geben diese Verweise so wieder, wie das Merkblatt sie nennt. Den aktuell gültigen Wortlaut finden Sie auf Fedlex. Bei Zweifeln fragen Sie das ASTRA.

  • Leistung. Die Suva und das ASTRA-Merkblatt nennen dieselbe Grenze von 500 W (0,5 kW). Die Suva spricht von der Nenndauerleistung; das Merkblatt nennt 0,5 kW Motorleistung, ohne die Messgrundlage anzugeben, wir gehen daher von 500 W als Obergrenze aus. Bei Geräten mit zwei Motoren zählt nach dem Wortlaut von Art. 18 Bst. b VTS die Gesamtleistung (auf Fedlex zu bestätigen).
  • 25 km/h. Diese Grenze gilt für langsame E-Bikes und E-Roller mit Sitz (Art. 18 Bst. b Ziff. 1 VTS). Für ein E-Trottinett ohne Sitz gilt sie nicht.
  • Bis 45 km/h mit Tretunterstützung (30 km/h reiner Motorbetrieb) und 1 kW. Das ist das schnelle Motorfahrrad: Kontrollschild (Art. 90 VZV), Führerausweis Kat. M, Velohelm (Art. 3b VRV), Sattel und Pedale (Art. 179 Abs. 3 VTS). Ein E-Trottinett ist das nicht.
  • Über 20 km/h oder 500 W. Die Suva stuft das Gerät als zulassungspflichtiges Motorfahrzeug ein. Ohne Zulassung bleibt es dem Privatgelände vorbehalten.
  • Schutz vor Manipulation. Laut ASTRA-Merkblatt müssen Leistung und Höchstgeschwindigkeit gegen Manipulation geschützt sein (Art. 177 Abs. 2 VTS). Nach unserem Verständnis genügt eine Begrenzung, die sich aufheben lässt, für die Strasse deshalb nicht.

Diese Grenzen gelten für das Gerät selbst. Der Antrieb muss auf höchstens 20 km/h und 0,5 kW ausgelegt sein. Nach unserem Verständnis liegt eine Werksbegrenzung auf 25 km/h daher noch über dem, was die Strasse erlaubt.

Welche Ausrüstung, welches Alter und welcher Führerausweis?

Für die Strasse verlangt das ASTRA-Merkblatt zwei Bremsen, eine Glocke, weisses Licht vorne, rotes Licht hinten, eine Lenkstange und einen Nachweis der elektromagnetischen Verträglichkeit. Mindestalter ist 14 Jahre mit Führerausweis Kat. M; ab 16 Jahren braucht es keinen Führerausweis. Hier die Einzelheiten.

  • Zwei Bremsen auf getrennten Rädern, mindestens eine davon als Reibungsbremse (Art. 178 Abs. 3 bis 5 VTS). Eine elektrische Bremse muss mit vollem und mit leerem Akku funktionieren.
  • Eine Glocke (Art. 178b Abs. 1 VTS).
  • Weisses Licht vorne, rotes Licht hinten, stetig leuchtend. Bei guter Witterung muss es nachts auf 100 m sichtbar sein und darf nicht blenden (Art. 178a Abs. 1 VTS). Das Licht muss auch tagsüber eingeschaltet sein (Art. 30 Abs. 2 VRV).
  • Ein roter Rückstrahler hinten. Das Merkblatt sieht ihn vor. Die Suva nennt ihn nützlich, aber nicht obligatorisch. Montieren Sie ihn: Dann sind Sie auf der sicheren Seite.
  • Eine Lenkstange (Art. 175 Abs. 3 VTS) und ein Nachweis der elektromagnetischen Verträglichkeit, etwa die CE-Kennzeichnung (Art. 178b Abs. 2 VTS).
  • Schutz gegen Manipulation (Art. 177 Abs. 2 VTS). Leistung und Höchstgeschwindigkeit müssen geschützt sein: siehe den vorherigen Abschnitt.

Alter und Führerausweis:

  • Ab 14 Jahren mit Führerausweis der Kategorie M (Art. 3 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 1 Bst. a VZV). Die Kantonspolizei Freiburg nennt «M oder G»; das ASTRA-Merkblatt nennt nur die M.
  • Ab 16 Jahren braucht es keinen Führerausweis (Art. 5 Abs. 2 Bst. d und Art. 6 Abs. 1 Bst. f VZV).
  • Unter 14 Jahren ist der öffentliche Strassenverkehr grundsätzlich nicht erlaubt, betont die Kantonspolizei Freiburg. Ausnahme laut Merkblatt: Der Führerausweis Kat. M kann mit kantonaler Bewilligung früher erteilt werden, wenn die Verwendung eines anderen Verkehrsmittels unzumutbar ist oder bei Personen mit Behinderung (Art. 6 Abs. 4 VZV).
  • Nur eine Person auf dem Gerät. Kein Mitfahrer, kein Kind (Art. 63 Abs. 5 VRV).

Der Helm ist nicht obligatorisch (Art. 3b Abs. 2 Bst. g VRV). ASTRA, Suva und die TCS-Sektion Solothurn empfehlen ihn. Beim Alkohol gilt die allgemeine Grenze von 0,5 Promille. Die Suva nennt zusätzlich eine Nulltoleranz unter 21 Jahren; wir konnten sie keiner Bestimmung zuordnen, klären Sie dies vor der Fahrt ab.

Braucht es Kontrollschild, Vignette oder Versicherung?

Kein Kontrollschild: Das ASTRA-Merkblatt sieht für diese Kategorie keines vor (Art. 72 Abs. 1 Bst. k VZV). Keine offizielle Quelle sieht eine Vignette vor. Für ein konformes E-Trottinett (20 km/h, 500 W) verlangt das Gesetz keinen eigenen Vertrag, die private Haftpflicht wird aber empfohlen. Bei einem schnelleren oder stärkeren Gerät ändert sich das (Immatrikulation, Kontrollschild), und ohne Zulassung ist keine Deckung gesichert.

Kontrollschild und Immatrikulation. Auch keine Typengenehmigung. Die Einhaltung der Vorschriften liegt in der Eigenverantwortung. Kontrolliert wird durch die Marktüberwachung und die Polizei.

Vignette. Hier widersprechen sich die Quellen. So lesen Sie sie richtig.

  • Für die Kategorie 20 km/h und 500 W sieht keine offizielle Quelle ein Kontrollschild oder eine Vignette vor. Die Versicherung AXA schreibt, das langsame E-Bike und das E-Trottinett seien von dieser Pflicht ausgenommen: Nur das schnelle E-Bike brauche Kontrollschild und Vignette.
  • Einzelne nicht amtliche Seiten nennen eine Vignette oder eine Versicherungspflicht. Wir haben für diese Kategorie keine Schweizer Grundlage gefunden: Diese Seiten betreffen oft ein schnelleres Gerät (gelbes Kontrollschild) oder ein anderes Land.
  • Ein Fahrzeug mit gelbem Kontrollschild ist über dieses Schild versichert. Helvetia verbindet das gelbe Kontrollschild mit schnelleren E-Trottinetts, die eine Typengenehmigung brauchen. Auf ein E-Trottinett der obigen Kategorie trifft das nicht zu.

Haftpflichtversicherung. Das ASTRA-Merkblatt nennt für diese Kategorie keine Versicherungspflicht. Die Mobiliar schreibt, das Gesetz verlange keine spezielle Versicherung, die private Haftpflicht sei aber empfehlenswert. Sie weist ausserdem darauf hin, dass der Versicherungsschutz der Privathaftpflicht entfallen kann, wenn das Gerät nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben entspricht (z. B. schneller oder technisch verändert). AXA nimmt das E-Trottinett von der Kontrollschild- und Vignettenpflicht aus. Helvetia schreibt, Sie brauchten Ihre eigene private Haftpflicht; ihre Leistungen könnten nach einem Unfall auf der Strasse mit einem nicht zugelassenen Gerät gekürzt oder ganz gestrichen werden.

Diese Aussagen lassen sich vereinen. Für ein konformes E-Trottinett verlangt das Gesetz keinen eigenen Vertrag. Die Versicherer warnen aber, dass der Schutz entfallen kann, sobald das Gerät nicht mehr konform ist, und alle Modelle der Tabelle unter «Unser Ansatz» werden mit über 20 km/h geliefert. In der Praxis zahlen Sie ohne Deckung den Schaden aus der eigenen Tasche. Fragen Sie Ihren Versicherer, ob Ihre Police E-Trottinetts deckt und ob sie auch ein nicht konformes Gerät deckt. Die Versicherer-Seiten tragen unterschiedliche Daten (Helvetia: 28.07.2020, AXA: 22.06.2025): Lassen Sie den aktuellen Stand beim ASTRA und bei Ihrem Versicherer bestätigen.

Wo darf man fahren, und was droht bei einem nicht konformen Gerät?

Auf dem Radweg oder, wo es keinen gibt, auf der Fahrbahn, nach den Regeln für Velofahrende (Art. 42 Abs. 4 VRV). Ein nicht konformes Gerät riskiert dagegen Beschlagnahmung, Anzeige und Busse. Dazu kommen die allgemeinen und signalisierten Höchstgeschwindigkeiten.

  • Benützen Sie den Radweg, wenn es einen gibt. Sonst fahren Sie auf der Fahrbahn, am rechten Rand.
  • Trottoir und Fussgängerzonen sind nicht erlaubt, ausser eine Signalisation erlaubt es.
  • Pro Gerät nur eine Person.

Die Polizei kontrolliert, und sie beschlagnahmt. Drei Fälle aus Behördenmeldungen:

  • Freiburg, April 2026. Ein Trottinett mit zwei Motoren zu je 2 000 W, gemessen bis 127 km/h. Das Gerät wurde beschlagnahmt, die fahrende Person angezeigt, laut der Medienmitteilung der Polizei.
  • Basel-Stadt, Oktober 2023. Ein 19-Jähriger wird mit über 50 km/h angehalten. Das Gerät wird sichergestellt, die Person bei der Staatsanwaltschaft verzeigt. Die Medienmitteilung kündigt eine empfindliche Busse an.
  • Genf, April 2025. Laut einer Zusammenfassung der unabhängigen Vermittlungsstelle zwischen Bevölkerung und Polizei (Seite auf Französisch) werden Trottinetts, die gegen die Vorschriften verstossen, sofort beschlagnahmt und in die Verwahrung gebracht. Für ein Gerät, das technisch über 20 km/h oder 500 W erreichen kann, muss die verkaufende Seite laut dieser Zusammenfassung im Kaufvertrag oder in den AGB angeben, dass es nur auf Privatgelände genutzt werden darf.

Ein Fahrzeug zu führen, von dem man weiss oder wissen müsste, dass es den Vorschriften nicht entspricht, kann mit einer Busse geahndet werden (Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG, auf Fedlex zu bestätigen). Die Höhe hängt von der Behörde ab; Geschwindigkeitsüberschreitungen werden gesondert geahndet.

Einen Bussenkatalog geben wir hier nicht an. Das Risiko ist dagegen bekannt: Beschlagnahmung, Anzeige, Busse und eine Versicherung, die ihre Leistungen kürzen kann.

Ein Rat vor dem Kauf: Ein importiertes oder online bestelltes Gerät erfüllt die Schweizer Bedingungen unter Umständen nicht. Prüfen Sie vor der Zahlung die ab Werk gelieferte Höchstgeschwindigkeit und die Motorleistung, nicht erst nach der ersten Kontrolle.

Darf man auf Privatgelände fahren?

Ein Gerät, das die technischen Kriterien der Strasse nicht erfüllt, darf nur auf wirklich privatem Boden gefahren werden, mit Erlaubnis des Eigentümers. Das Strassenverkehrsgesetz regelt den Verkehr auf öffentlichen Strassen (Art. 1 SVG, Text auf Fedlex). Auf wirklich privatem Boden gelten die Verkehrsregeln des SVG grundsätzlich nicht. Die Suva sagt es für Geräte, die die technischen Kriterien nicht erfüllen: Sie dürfen nur auf Privatgelände gefahren werden, etwa auf dem eigenen Grundstück oder einem Firmenareal.

Aber Vorsicht: «privat» heisst nicht «abgeschlossen».

  • Ein privates Areal, das alle ohne Barriere und ohne klares Signal betreten können, kann als öffentliche Strasse gelten. Ein Merkblatt des Kantons Waadt (auf Französisch) nennt als Beispiele eine Tankstelle und einen Zufahrtsweg, der mehrere Häuser erschliesst.
  • Für einen Zufahrtsweg nennt dieses Merkblatt Zaun, Barriere, Kette oder Schikane; ein blosses Verbotssignal oder eine Bannung macht die Strasse laut Merkblatt in der Regel nicht vollständig privat. Diese Regel ist waadtländisch: Andere Kantone können sie anders handhaben.
  • Ausnahme laut Waadtländer Merkblatt: Ein Feld ist auch ohne Zaun privat, doch die motorisierte Nutzung als Sportplatz braucht die Zustimmung von Eigentümer und Gemeinde, vom Kanton bestätigt; Waldstrassen bleiben öffentlich.
  • In Basel wusste die angehaltene Person nicht, dass sie auf öffentlich zugänglichen Flächen nicht fahren darf. Ihr Gerät wurde sichergestellt, sie wurde verzeigt.

Was auch auf Privatgelände bleibt:

  • Die Erlaubnis des Eigentümers oder der Stockwerkeigentümergemeinschaft.
  • Die Haftung: Wer einen Schaden verursacht, muss ihn ersetzen. Bei einem als Motorfahrzeug eingestuften Gerät kann eine strengere Haftung (Halterhaftung, Art. 58 SVG) auch abseits der Strasse gelten, denn der Wortlaut dieses Artikels erwähnt die öffentliche Strasse nicht. Bitte bei Versicherer oder juristischer Fachperson klären.
  • Die Versicherung: Fragen Sie Ihren Versicherer, ob die Nutzung abseits der Strasse gedeckt ist, insbesondere bei einem nicht konformen Gerät.
  • Der Weg dorthin: Transportieren Sie das Gerät, statt auf der öffentlichen Strasse dorthin zu fahren.
  • Die Vorsicht: Helm und Schutzausrüstung, auch wenn das Strassenrecht sie nicht vorschreibt.

Unser Ansatz: Was sagen unsere Produktseiten zu Geschwindigkeit und Leistung?

Wir stellen kein Modell als für den öffentlichen Strassenverkehr zugelassen dar. Unsere Dualtron werden mit einer Werksbegrenzung geliefert, oft bei 25 km/h. Das ist mehr als die 20 km/h, die auf der Strasse gelten. Eine Werksbegrenzung ist deshalb keine Garantie für die Konformität.

Der Modus ohne Werksbegrenzung ist dem Privatgelände vorbehalten. Auf öffentlichen Strassen ist er verboten und setzt Sie den oben beschriebenen Sanktionen aus. Laut ASTRA-Merkblatt müssen Leistung und Höchstgeschwindigkeit zudem gegen Manipulation geschützt sein (Art. 177 Abs. 2 VTS); nach unserem Verständnis genügt eine aufhebbare Begrenzung für die Strasse daher nicht. AXA warnt ausserdem, dass man bei Leistungsänderungen am Gerät seinen Versicherungsschutz riskiert.

Bei einem einstellbaren Modell, etwa dem Mini im gedrosselten Modus, fragen Sie uns vor dem Kauf, was die Produktseite angibt: Eine veränderbare Einstellung ist keine Konformität.

Das sagen unsere Produktseiten zu den Trottinetts im Sortiment. Die Leistungsangaben entsprechen unseren Produktseiten.

Gelieferte Geschwindigkeit und angegebene Leistung pro Modell (Werte der Produktseiten)
ModellAb Werk begrenzt aufAngegebene Leistung
Dualtron X Limited 84V 60Ah25 km/h2 × max. 12 000 W
Dualtron Storm Limited 84V 45Ah (2025)25 km/h2 × max. 11 500 W
Dualtron New Achilleus Limited 35Ah25 km/h2 Motoren, max. 4 648 W
Dualtron Victor Luxury 60V 30Ah25 km/h2 × 4 000 W (max.)
Dualtron Victor 60V 30Ah25 km/h2 × 4 000 W (max.)
Dualtron City 60V 25Ah25 km/hDoppelmotor (Leistung nicht angegeben)
Dualtron Forever Limited Pro 27Ah25 km/h2 × max. 900 W
Dualtron Eagle 60V 18Ah23 km/h2 × 1 800 W (max. 3 600 W)
Dualtron Mini 21Ah Dual Brake25 km/h1 000 W nominal (max. 1 450 W), 500 W im gedrosselten Modus

Die meisten Produktseiten nennen eine Maximalleistung (Spitze), nicht die Nenndauerleistung, auf die sich die Suva bezieht. Hier genügt die gelieferte Geschwindigkeit für den Schluss; zur Nennleistung fragen Sie uns.

Das NEM e-ADV 125 steht ebenfalls im Sortiment, gehört aber nicht zur hier beschriebenen Kategorie: Seine Produktseite nennt 6 kW Nennleistung (11 kW max.), weit über den 0,5 kW dieses Ratgebers, und keine Werksbegrenzung. Fragen Sie uns, was seine Produktseite angibt.

Nüchtern betrachtet: Alle gelieferten Geschwindigkeiten in dieser Tabelle liegen über 20 km/h. Selbst der Mini, dessen Produktseite 500 W im gedrosselten Modus nennt, wird mit 25 km/h geliefert. Nach unseren Produktseiten erfüllt keines dieser Trottinetts gleichzeitig 20 km/h und 500 W.

Fragen Sie uns vor dem Kauf nach der Konformität des Modells, das Sie interessiert. Schreiben Sie uns über den Chat der Website oder per E-Mail an contact@dualtron-suisse.ch. Wir nennen Ihnen, was unsere Produktseiten angeben (gelieferte Geschwindigkeit, angegebene Leistung), damit Sie die Werte mit den Regeln in diesem Ratgeber vergleichen können. Der Entscheid liegt bei Ihnen. Im Zweifel fragen Sie das ASTRA oder die Kantonspolizei. Zum Vergleichen der Modelle: unser Ratgeber zur Wahl des Dualtron und der Vergleich.

Wichtiger Hinweis: allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Dieser Ratgeber fasst offizielle Quellen und Versicherer-Angaben zusammen, die im Oktober 2026 eingesehen wurden. Das zitierte ASTRA-Merkblatt hat den Stand vom 1. Juli 2025. Die Regeln können sich ändern, und die Kantone wenden sie teils unterschiedlich an. Prüfen Sie für Ihren Fall den geltenden Text auf Fedlex (SVG, VTS, VRV, VZV), fragen Sie das ASTRA oder die Kantonspolizei oder ziehen Sie eine juristische Fachperson bei.

Angekündigte Änderungen

Nichts davon ist zum Zeitpunkt der Aktualisierung in Kraft. Beide Ankündigungen stammen aus der Presse; die entsprechende amtliche Quelle wurde nicht eingesehen.

  • Angekündigt, kein veröffentlichter Entwurf gefunden: Helm: Das ASTRA ist bereit, eine Helmpflicht für E-Trottinetts und E-Roller bei einer nächsten Verordnungsrevision in die Vernehmlassung zu geben (watson, 23.03.2026). Der Bundesrat befürwortet laut 20 minutes (25.08.2026) eine Helmpflicht in einer künftigen Revision. Kein Datum, kein Entwurf. Heute ist der Helm für ein konformes E-Trottinett nicht obligatorisch.
  • Politisch, keine Gesetzesänderung (25. August 2026): Eine Motion von Jacques Nicolet (SVP, Juni 2026) verlangt Kontrollschild und Haftpflichtversicherung für E-Trottinetts. Laut 20 minutes lehnt der Bundesrat sie ab: Der Verwaltungsaufwand sei übermässig, E-Trottinetts gälten als Leicht-Motorfahrräder ohne Versicherungspflicht, die Haftung richte sich nach dem Obligationenrecht. Der Motionär will sie im Nationalrat verteidigen.

Im Jahr 2026 geprüfte Texte

Stand der am 29. Oktober 2026 eingesehenen Texte:

  • VTS (SR 741.41): Stand 01.10.2026
  • VRV (SR 741.11): Stand 01.10.2026
  • VZV (SR 741.51): Stand 01.01.2026
  • SVG (SR 741.01): Stand 01.07.2026
  • OR (SR 220): Stand 01.10.2026
  • Angekündigt, ohne Auswirkung auf E-Trottinetts (1. Januar 2027): VZV: Auf den 1. Januar 2027 ist eine neue Fassung veröffentlicht (Änderung vom 19. Dezember 2025, AS 2026 26). Sie verlangt den Nachweis eines Verkehrskundeunterrichts für die Kategorien A und B. Die im Ratgeber zitierten Art. 3, 5, 6, 72 und 90 VZV bleiben unverändert.
  • In Kraft seit 01.10.2026, ohne Auswirkung auf E-Trottinetts (1. Oktober 2026): VTS: Änderung vom 19. August 2026 (AS 2026 454) zur Delegation der Typengenehmigung, zu schweren Fahrzeugen mit emissionsfreiem Antrieb, Fahrtschreibern und Seitenschutz. Keine Änderung der Art. 18, 175, 177, 178, 178a, 178b und 179 zwischen dem 1.1.2026 und dem 1.10.2026.
  • Zu beobachten (1. Juli 2025): Das im Ratgeber zitierte ASTRA-Merkblatt ist die Version V02, Stand 1.7.2025. Am 29.10.2026 wurde keine neuere Version gefunden. Es folgt der Reform vom 1. Juli 2025 (Änderungen VTS, VRV und VZV vom 13. Dezember 2024).

Die Fassungen wurden ermittelt, indem jeweils der erste Tag jedes Monats 2026 sowie der 01.01. und der 01.07.2027 geprüft wurden. Eine Fassung mit einem anderen Datum wäre so nicht erkannt worden.

Verlauf der Änderungen

29. Oktober 2026
Datum der Aktualisierung, Verlauf und angekündigte Änderungen (Helm, Motion zu Kontrollschild und Versicherung) ergänzt. Gesetzestexte am 29. Oktober 2026 geprüft (Stand oben). Der Inhalt der oben beschriebenen Regeln hat sich nicht geändert.
28. Oktober 2026
Erste Fassung des Ratgebers, nach dem ASTRA-Merkblatt (Stand 1.7.2025) und Quellen von Versicherern und Polizei.

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